26. October 2022

Das Schwert im Stillen scharf gemacht

Ohne Vorankündigung verabschiedete der Bundestag vergangene Woche eine Erweiterung des Paragraphen 130 StGB, mit dem „Volksverhetzung“ bestraft wird. Nun kann nicht mehr nur die Leugnung des Holocaust, sondern auch die „Leugnung von Völkermord“ mit einer Haftstrafe geahndet werden. Doch erst vier Tage nach Beschlussfassung wurde einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt, was da im Bundestag in höchster Eile abgestimmt worden war. Es ging um nicht weniger als eine Handhabe gegen unliebsame Meinungen in einer Zeit, in der Deutschland Waffen in die Ukraine liefert und somit am Krieg beteiligt ist.

Ulrich Heyden, Moskau

514 Abgeordnete des Bundestages stimmten am 20. Oktober in namentlicher Abstimmung für ein von der Ampel-Koalition vorgelegtes Gesetz, welches den Meinungskorridor in der Bundesrepublik einschränken wird. Der Paragraf 130 des Strafgesetzbuches, mit dem Volksverhetzung geahndet wird, wurde durch einen Absatz erweitert. Die Erweiterung sieht vor, dass Billigung oder Leugnung von Völkermord mit drei Jahren Gefängnis bestraft werden kann. 92 Abgeordnete von der Partei Die Linke und AfD stimmten gegen die Gesetzänderung. Zwei Parlamentarier enthielten sich.

Das Omnibus-Verfahren

Die Bundesregierung hatte sich entschieden, die Erweiterung des Paragrafen 130 um einen Absatz mit einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes zu verbinden.

Eine Ankoppelung einer Gesetzänderung an ein andere, sachfremde Gesetzänderung nennt man Omnibus-Verfahren. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Ampel-Koalition dieses Verfahren wählte, um öffentliche Debatten um die Erweiterung des Paragrafen 130 zu vermeiden.

Der rechtspolitische Sprecher der AfD, Stephan Brandner, war der einzige, welcher im Bundestag vor der Abstimmung in einem Redebeitrag gegen Änderung des Paragrafen 130 argumentierte. Er kritisierte, es werde ein Omnibus-Verfahren genutzt, um „unbestimmte Rechtsbegriffe, die niemand richtig einordnen kann“ in das Strafrecht einzuführen. Gegenüber juristischen Fachmagazin „Legal Tribune Online“ sagte Brandner, die Anwendbarkeit des erweiterten Paragrafen 130 sei im Kontext des Krieges in der Ukraine gegeben, "wenngleich die Unbestimmtheit die Anwendungsmöglichkeiten der Vorschrift weitgehend offenlässt".

Die Öffentlichkeit wurde ausgehebelt

Über die Abstimmung im Bundestag am Donnerstag berichtete einen Tag nach der Abstimmung mit einer Kurzmeldung nur „Die Zeit“. Am Sonntag – also drei Tage nach der Abstimmung – brachte die „taz“  einen kritischen Artikel. Das Blatt schrieb, „Der Bundestag hat in der Nacht zum Freitag ohne jede Ankündigung das Strafrecht verschärft.“ Am Mittwoch – als sechs Tage nach der Abstimmung – brachte dann das Redaktionsnetzwerk Deutschland einen Bericht, der ebenfalls kritische Stimmen enthielt.

Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Ampel-Koalition im Schnellverfahren etwas durchziehen wollte, was in einer öffentlichen Debatte viele für die Bundesregierung unangenehme Fragen aufgeworfen hätte.

Der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Günter Krings sprach gegenüber RND von einem „Hau-Ruck-Verfahren“. Die Umstände seien „ärgerlich wie bedenklich“, da es sich um einen wichtigen Straftatbestand handele. Die Union habe dem Gesetzesentwurf dennoch zugestimmt, da die Verschärfung des Paragrafen 130 „in der Sache richtig“ sei.

Der Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, Jochen Kopelke, erklärte gegenüber dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“, „scheinbar besteht selbst unter den politisch Beteiligten dieser ungewöhnlich eilig zu Stande gekommenen Gesetzesänderung Uneinigkeit über die inhaltliche Tragweite der beschlossenen Novelle“. Es sei schwierig, rechtssicher eine Grenze zwischen Meinungsäußerung und strafbaren Aussagen zu ziehen. Dies sei besonders für Beamte in Ad-hoc-Situationen eine Herausforderung.

Freiheitstrafen bis zu drei Jahren

Was steht nun genau im neuen Absatz 5 des Paragrafen 130, der am Donnerstag vom Bundestag durchgewunken wurde? „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen (…) Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen (…) öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass und Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“

Während die Holocaust-Leugnung mit fünf Jahren Haft bestraft werden kann, soll die Leugnung von gebrochenem Völkerrecht von nun an mit drei Jahren Haft bestraft werden.

Der Fall Butscha

Es ist offensichtlich, dass eine Ausweitung des Volksverhetzungs-Paragraphen in der politischen Situation, in der wir heute leben, Handhabe bietet, abweichende Meinungen zum Ukraine-Krieg durch Strafandrohung zu unterdrücken. Denn wer zum Beispiel anzweifelt, dass es in Butscha bei Kiew im März 2022 ein von Russland organisiertes Massaker an Zivilisten gab und darauf hinweist, dass dieses Ereignis bisher weder von einer unabhängigen Kommission noch von einem Gericht untersucht wurde, setzt sich nach dem neuen Paragrafen der Gefahr aus, als „Leugner“ eines Völkermordes für drei Jahre in Haft zu kommen.

Wie die Zeitung „Das Parlament“ ausführte, hat die Ampel-Koalition mit dem neuformulierten Volksverhetzungs-Paragrafen ausdrücklich keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die „Strafbarkeit  der Leugnung und der gröblichen Verharmlosung nur auf solche Völkerstraftaten zu beschränken, die von einem nationalen oder internationalen Gericht endgültig festgestellt wurden.“

Weiter Spielraum für Anwendung des Paragrafen 130

Die Bundestagsabgeordnete der Grünen, Canan Bayram, welche die Ausweitung des Paragrafen 130 im Bundestag als Mittel gegen die AfD und deren provokative Grenzüberschreitungen lobte, erklärte gegenüber dem juristischen Magazin Legal Tribune Online, es seien „durchaus Konstellationen denkbar“, unter denen die neue Strafvorschrift auch bei Äußerungen zur Anwendung kommen könne, in denen Putins Angriffskrieg gegen die Ukraine beschönigt wird. „Jetzt könnte zum Beispiel die Billigung eines der im Rahmen des russischen Angriffskriegs gegen die Gruppe der Ukrainer begangenen Kriegsverbrechens durch Parolen oder Schilder auf einer Versammlung strafbar sein."

Die Rechtspolitikerin der Partei Die Linke, Clara Bünger, die ihre Stellungnahme im Bundestag nur schriftlich zu Protokoll gab, erklärte gegenüber Legal Tribune Online, "als Linke sprechen wir uns grundsätzlich dafür aus, die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von Völkermorden und Kriegsverbrachen unter Strafe zu stellen. Allerdings muss auch hier die Schwelle zu einem nach den Ultima-ratio-Prinzip tatsächlich strafwürdigen Verhalten überschritten werden. Das wäre für uns der Fall, wenn die Handlung entweder eine Drohung, Beschimpfung oder Beleidigung beinhaltet oder aber zu Hass und Gewalt gegen die in § 130 gennannten Personen aufstachelt. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelungen wird diesen Ansprüchen leider nicht gerecht."

Der Linken-Politikerin zufolge ist nach dem aktuellen Wortlaut der Regelungen schon bei einer Billigung des Angriffs Russlands auf die Ukraine - je nach genauen Tatumständen - eine Strafbarkeit nach der neuen Vorschrift gegeben.

Das Abstimmungsverfahren im Bundestag hat gezeigt, wie wichtig Opposition und kritische Medien sind. Medien als „vierte Macht“ im Staat, welche Regierung, Parlament und Justiz, kritisch beobachten, existieren fast nicht.

Und die linke Opposition wagt keinen Aufschrei. Sie lässt sich von den Medien domestizieren, anstatt mutig gegen die Aushebelung der Öffentlichkeit zu protestieren und mit klarer Stimme eine Gesetzesänderung abzulehnen, die als Schwert gegen Kritiker eingesetzt werden kann.

© Ulrich Heyden, Moskau, 26.10.22

 

 

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